Das Anbieten einer kostenlosen Gesundheitsleistung verstößt gegen § 12 der Berufsordnung-Ärzte (BO) und ist damit wettbewerbswidrig. Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) sind außerhalb der Erstattungspflicht der Gesetzlichen Krankenversicherung und werden auf Wunsch des Patienten nach GOÄ verrechnet. Eine Einreichung der Rechnung bei der Krankenkasse zur Erstattung wird empfohlen.
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