Für die Verordnung medizinischer Heilmittel gelten bestimmte Regeln, die in der "Heilmittelverordnung" verbindlich festgelegt sind. Zu Beginn einer Heilmittelverordnung wird geprüft, ob die Krankenkasse zuständig ist, was bei allen medizinischen Störungen und Krankheitsbildern der Fall ist. Heilmittel bei Kindern werden nicht verordnet, wenn heilpädagogische, sonderpädagogische und psychologische Maßnahmen im Vordergrund stehen. Auch isolierte Lernstörungen oder Störungen wie Lese- und Rechtschreibschwäche fallen in diese Kategorie. In diesen Fällen sind das Schulsystem und das Jugendamt zuständig, um Hilfestellung zu geben.
Eine Heilmittelverordnung erfolgt nur aufgrund einer ärztlich festgestellten Erkrankung mit entsprechender therapeutischer Indikation. Die Stellung einer Diagnose und Indikation zur Behandlung durch Therapeuten ist nicht vorgesehen, weshalb "Überweisungen" an Heilmittelerbringer zu diesem Zweck ausgeschlossen sind. Allgemein gehaltene pädagogische Begriffe wie Entwicklungsverzögerung, Wahrnehmungsstörung, Konzentrationsmangel oder sensorische Integrationsstörung werden von den Krankenkassen nicht als medizinische Diagnosen anerkannt. Heilmittel dürfen nicht zur allgemeinen Förderung eines Kindes und nicht ohne klare Zielvorgabe an den Therapeuten verordnet werden.
Die Therapieziele müssen konkret und realistisch in einer bestimmten Zeit erreicht werden können, und das Kind muss motiviert sein. Die Therapieziele müssen klar überprüfbar sein, ähnlich wie bei der Verordnung eines Medikaments. Wie bei einer pädagogischen Förderung müssen sich Arzt und Eltern überlegen, was in welcher Zeit erreicht werden soll und wie man den Therapieerfolg überprüft. Im Gegensatz zur pädagogischen Förderung sind medizinisch verordnete Therapien stets zeitlich begrenzt.
Für eine Heilmitteltherapie müssen die Eltern eingebunden werden. Eine Anforderung an die Familie zur aktiven Mitwirkung ist notwendig und erfüllt eine wichtige Forderung der "Heilmittelrichtlinien". Es ist ein Qualitätsmerkmal einer Heilmittelpraxis, "Hausaufgaben" zur Umsetzung der Therapieziele im Familienalltag zu vergeben.
Die Leistungen für gesetzlich krankenversicherte Patienten müssen der Regel "wirtschaftlich, ausreichend, notwendig und zweckmäßig" folgen. Das Verordnungsverhalten eines Arztes in der Heilmittelprüfung durch Krankenkassen wird an dieser Vorgabe gemessen. Wenn Sie Probleme haben, beschreiben Sie bitte, wie der Alltag des Kindes belastet wird, was der Behandlungsauftrag ist, was die Zielvereinbarung ist und wie sie überprüfbar ist. Überlegen Sie auch, wie viele Behandlungseinheiten notwendig sind, um diese Zielvereinbarungen realistisch zu erreichen.
Wie geht es konkret weiter?
Wir empfehlen Ihnen, Kinder und Jugendliche, bei denen Sie eine weitere Abklärung für notwendig halten, an den behandelnden Kinder- und Jugendarzt zu verweisen. Dieser wird nach individueller Abwägung darüber entscheiden, ob weitere Diagnostik oder eine entsprechende Therapie erforderlich sind. Um eine optimale Versorgung der Kinder und Jugendlichen sicherzustellen, sind schriftliche Informationen von Ihnen für uns sehr hilfreich.
Obwohl viele Untersuchungen und Behandlungen in der Kinder- und Jugendarztpraxis durchgeführt werden können, kann es notwendig sein, dass eine weitere Abklärung in anderen Einrichtungen erforderlich ist.
Kinder im Vorschulalter werden vordergründig in der Interdisziplinären Frühförderstelle abgeklärt, sowohl aus medizinisch‐therapeutischer Sicht (Kinderheilkunde, Ergotherapie, Physiotherapie und Logopädie) sowie aus heilpädagogisch‐psychologischer Sicht (Psychologie, Sozialpädagogik, Heilpädagogik, Sonderpädagogik)
Kinder im Grundschulalter werden medizinisch und pädagogisch an 2 verschiedenen Stellen abgeklärt:
Kinder und Jugendliche in weiterführenden Schulen werden medizinisch und pädagogisch an 2 verschiedenen Stellen abgeklärt:
© Kinder- und Jugendpraxis Dogan | Dr. med. Özgür Dogan | Böblinger Str. 24 | 70178 Stuttgart | Tel.: 0711 – 640 58 48 | E-Mail: info@kinderpraxis-dogan.de